Logo des Westfälischen Turnerbundes Karl-Drewer-Turnerhilfswerk

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Satzung

Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung beider Formen teilweise verzichtet.

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Karl-Drewer-Turnerhilfswerk e. V. – Sozialwerk des Westfälischen Turnerbundes e.V." - THW - und hat seinen Sitz in Hamm (Westfalen). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm unter Nr. VR 518 am 31. Dezember 1955 eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Ziele und Aufgaben

2.1 Der Verein hat die Aufgabe
2.1.1 Turnerinnen und Turnern des Westfälischen Turnerbundes e.V. (WTB), die in eine
Notlage geraten sind, durch die Gewährung von Zuschüssen zu unterstützen,
2.1.2 Turnerinnen und Turnern des WTB Zuschüsse für Kurund Rehabilitationsmaßnahmen zu gewähren,
2.1.3 Turnerinnen und Turnern des WTB mit körperlichen Einschränkungen durch Zuschüsse für Hilfsmittel weiterhin die Möglichkeit zu geben, am Leben in der turnerischen Gemeinschaft teilzunehmen,
2.1.4 Unterstützung von Einzelmaßnahmen der Turnerjugend des WTB,
2.1.5 wissenschaftliche Untersuchungen im Bereich von Turnen, Spiel und Sport zu fördern.
2.2 Das THW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.3 Das THW ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des THW dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
2.4 Die Mitglieder erhalten keine satzungsfremden Zuwendungen aus Mitteln des THW.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht den Zwecken des THW entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5 Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des EStG (§ 3 Nr.26a) eine Ehrenamtspauschale zu gewähren.

§ 3 - Mitgliedschaft

Mitglieder des THW sind
3.1 die dem WTB angeschlossenen Vereine bzw. Abteilungen mit ihren Mitgliedern,
3.2 Einzelpersonen und juristische Personen als fördernde Mitglieder. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Austritt.
Der Austritt ist vier Wochen vor Jahresende schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.

§ 4 - Organe

Organe des Vereins sind
4.1 die Mitgliederversammlung
4.2 der Vorstand

§ 5 - Mitgliederversammlung

5.1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des THW.
5.2 Der Vorstand gibt Tagesordnung, Tagungsort und Tagungszeit schriftlich oder in Textform und durch Veröffentlichung im amtlichen Organ des WTB spätestens drei Wochen vorher bekannt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre, möglichst innerhalb des ersten Halbjahres, zusammen.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. Verspätet eingereichte Anträge werden nur beraten, wenn dies die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit beschließt; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
5.3 Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies schriftlich von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird. Bezüglich der Einladung gilt das Gleiche wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
5.4 Der Mitgliederversammlung obliegt es,
• einen Protokollführer zu bestimmen,
• die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegenzunehmen und zu beraten,
• den Vorstand zu entlasten,
• den Vorstand zu wählen und die bestellten Vertreter zu bestätigen,
• den Haushaltsplan für das laufende und das folgende Kalenderjahr zu beschließen,
• die Höhe der Beiträge festzusetzen,
• zwei Rechnungsprüfer zu wählen,
• die Satzung zu ändern,
• die Auflösung des Vereins vorzunehmen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5.5 Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen müssen der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut beiliegen.
5.6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 6 - Vorstand

6.1 Der Vorstand besteht aus:
6.1.1 dem Vorsitzenden,
6.1.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden,
6.1.3 dem Kassenwart,
6.1.4 bis zu zwei Beisitzern,
6.1.5 einem Vertreter der Turngaue (gewählt durch die Vorsitzenden der Turngaue),
6.1.6 einem Vertreter der Turnerjugend (gewählt durch die Turnerjugend),
6.1.7 dem Landesfachwart Ältere,
6.1.8 dem Geschäftsführer des WTB als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.
6.2 Die Mitglieder des Vorstandes zu Ziff. 6.1.1 bis 6.1.4 werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren im jeweiligen zweijährigen Wechsel der geraden und ungeraden Mitglieder gewählt.
6.3 Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäftsführung des Vereins. Insbesondere obliegt ihm die
• Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
• Erstellung der Kassenberichte,
• Erstellung der Haushaltspläne,
• Entscheidung über eingegangene Zuschussanträge gem. § 2.1.
6.4 Die rechtswirksame Vertretung des THW erfolgt durch das Zusammenwirken von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, gem. § 6.1.1 bis 6.1.3.

§ 7 - Beiträge

Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt das THW von seinen Mitgliedern Beiträge.

§ 8 - Auflösung

Die Auflösung des THW kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Sie wählt auch die Liquidatoren. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an den WTB oder dessen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, turnerische Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 - Schlussbestimmungen

Die Satzung des THW wurde erstmalig am 15.10.1955 in Hamm-Oberwerries beschlossen. Sie wurde in der Folgezeit mehrfach geändert und ergänzt und schließlich auf die vorliegende Form gebracht. In dieser Form wurde sie letztmalig von der Mitgliederversammlung in Hamm-Oberwerries am 18. August 2017 beschlossen.

§ 8 Abs. 2 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 18.08.2017

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